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Änderungen in der Pflege 2026

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Änderungen in der Pflege 2026
2. Januar 2026

Was sich 2026 in der Pflege ändert

Der Bundesrat hat im Dezember 2025 das BEEP, das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, gebilligt. Durch das BEEP treten ab Januar 2026 Änderungen in Kraft, die auch für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige von Bedeutung sind.

Keine neuen Leistungs-Erhöhungen

Zum Jahreswechsel steigen Pflegegeld, Pflegesachleistungen und der Entlastungsbetrag nicht erneut; die zuletzt zum 1.1.2025 angepassten Beträge gelten 2026 weiter.

Verhinderungspflege: Kürzere Frist für die Abrechnung 

  • Für Verhinderungspflege gilt seit 2026 eine deutlich kürzere Frist: Kosten können nur noch für das laufende und das unmittelbar vorherige Kalenderjahr geltend gemacht werden. Dies soll eine zeitnahe Abwicklung der Anträge gewährleisten und Missbrauch entgegenwirken.
  • Beispiel: Sie haben im Jahr 2025 Verhinderungspflege genutzt. Dann können Sie diese bis 31.12.2026 abrechnen. Bisher war dies bis zu vier Jahre rückwirkend möglich.
  • Was heißt das? Durch diese Änderung wird eine sogenannte Ausschlussfrist eingeführt. Wird diese Frist versäumt, erlischt der Anspruch unwiderruflich. Belege und Nachweise also besser zeitnah sammeln und einreichen – sonst kann der Anspruch verfallen.

Weniger Pflicht-Beratungen für Pflegegrad 4 und 5

  • Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 und 5, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen den verpflichtenden Beratungsbesuch künftig nur noch einmal pro Kalenderhalbjahr nachweisen. Bisher waren vier Pflichttermine im Jahr vorgeschrieben. Damit gelten für alle Pflegegrade (2–5) die gleichen Regeln.
  • Bei Pflegegrad 4 und 5 kann die Beratung auf Wunsch aber auch weiterhin 1x im Quartal kostenlos stattfinden.

Länger Pflegegeld bei Krankenhaus-Aufenthalt

  • Bei einem Krankenhaus- oder Reha-/Vorsorgeaufenthalt wird das Pflegegeld nun bis zu acht Wochen weiter gezahlt. Bisher wurde Pflegegeld nur für 28 Tage gezahlt.
  • Auch die Rentenbeiträge der Pflegeperson werden in diesen Fällen für die Dauer von bis zu acht Wochen weiter gezahlt. Es soll hierdurch honoriert werden, dass die Pflegeperson in dieser Zeit grundsätzlich zur Pflege bereit ist.

Soziale Absicherung während der Pflegezeit

  • Wenn Sie nahe Angehörige pflegen und sich nach § 3 Pflegezeitgesetz vollständig von der Arbeit freistellen lassen, können eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung entstehen. In solchen Fällen können Sie bei der Pflegekasse einen Zuschuss zu diesen Beiträgen beantragen. Das gilt schon heute.
  • In dem neuen Gesetz gibt es eine wichtige Klarstellung:
    Der Zuschuss läuft bis zum Ende der Pflegezeit weiter, auch wenn die pflegebedürftige Person während der Pflegezeit verstirbt. Die Pflegezeit endet in diesem Fall erst vier Wochen nach dem Todesfall, außer Sie und Ihr Arbeitgeber einigen sich auf ein früheres Ende.

Bescheinigung in akuter Pflegesituation

  • Wenn plötzlich Pflege organisiert werden muss (kurzzeitige Arbeitsverhinderung, bis zu 10 Arbeitstage), können Sie Pflegeunterstützungsgeld erhalten. Dafür brauchen Sie eine Bescheinigung, die bestätigt, dass eine akute Pflegesituation besteht und der oder die Angehörige voraussichtlich mindestens Pflegegrad 1 hat.
  • Bisher durfte diese Bescheinigung nur eine Ärztin oder ein Arzt ausstellen. Künftig können dies auch Pflegefachpersonen tun.
  • Was heißt das? Sie sind schneller handlungsfähig, wenn es akut wird.

Aktive Prävention in der häuslichen Pflege

  • Pflegeberater:innen und Pflegefachpersonen können Pflegebedürftigen frühzeitig Präventionsangebote der Krankenkassen empfehlen, zum Beispiel zu Bewegung, Ernährung, Sturzprophylaxe oder Stressabbau.
  • Die Kosten dafür übernehmen die Krankenkassen. Die Kurse müssen von der Kasse anerkannt sein. Ziel ist, dass Pflegebedürftige gesund und selbstständig bleiben, bevor zusätzliche Pflegeleistungen nötig werden. Die Prozesse dazu müssen noch definiert werden.

Digitale Unterstützung in der Pflege

  • Schon seit 2023 gibt es einen gesetzlichen Anspruch auf die Nutzung von Pflege-Apps (DiPA). In der Praxis aber sind keine Produkte verfügbar, weil die Anerkennung von DiPa's kompliziert ist. Das Verfahren wird 2026 vereinfacht, sodass es leichter wird solche Produkte anzumelden.
  • Neu ist außerdem, dass nicht nur Apps für Pflegebedürftige, sondern auch Apps zur Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlicher Pflegepersonen beantragt werden können.
  • Das Budget für DiPA wird ebenfalls angepasst. Bisher durften Pflegekassen pro Monat insgesamt nur 53 Euro zahlen – für die App und die notwendige Unterstützung durch einen Pflegedienst. Ab sofort gibt es bis zu 40 Euro im Monat für die App selbst und zusätzlich bis zu 30 Euro für die Unterstützung durch einen ambulanten Pflegedienst.